Prostitution in Mietwohnungen - so erhalten Sie klare Beweise
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Ist Prostitution in Mietwohnungen erlaubt? Grundsätzlich ist Prostitution in Deutschland erlaubt. Die Prostitution zählt zum ältesten Gewerbe der Welt und wurde in Deutschland mit dem Prostitutionsgesetz, das seit dem 01.01.2002 gültig ist, legalisiert. Zuvor galt die Prostitution in Deutschland noch als sittenwidrig. Das Prostitutionsgesetz wurde verkündet, um die rechtliche und soziale Stellung von Prostitution zu verbessern.
Belästigung durch die Zweckentfremdung der Wohnung
Kommt es zu Störungen für die Hausgemeinschaft, muss man es weder als Mieter noch als Eigentümer hinnehmen, wenn in Mietwohnungen dem Gewerbe der Prostitution nachgegangen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn keine Erlaubnis für eine gewerbliche Nutzung des Wohnraums besteht. Diese Entfremdung von dem ursprünglich angedachten Zweck kann zu exorbitanten Belästigungen der übrigen Hausbewohner führen. In der Regel wird Prostitution in einem Mietshaus nur sehr selten geduldet. Nicht nur, weil viele das Gewerbe noch immer für anrüchig und unmoralisch halten, sondern weil es auch Ärger mit sich bringen kann.
Eine gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung zur Prostitution stellt eine enorme Belastung der übrigen Hausgemeinschaft mit sich. Hier geht es nicht nur um Lärmbelästigung, sondern auch um mögliche Belästigungen der ständig wechselnden Freier, ungewollter Konfrontation mit den „Kunden“, Verschmutzungen der Hausflure/Aufzüge und vieles mehr.
Hier sind nicht nur die anderen Mieter in dem Haus, sondern auch die Vermieter/Eigentümer betroffen. Andere Hausbewohner, die sich außerordentlich gestört fühlen, könnten beispielsweise eine Mietminderung vornehmen, was automatisch zu einem Schaden für die Seite des Vermieters führt.
Regeln bei unerlaubter gewerblicher Nutzung der Wohnung
Falls die gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung in einem Objekt ausdrücklich erlaubt wurde, so müssen die Beeinträchtigungen enorm wahrnehmbar sein. Das moralische Empfinden oder religiöse Gründe spielen hier weniger eine Rolle. Entscheidend ist nur, ob und in welcher Art durch die Prostituierten und deren Freier Störungen nach außen hin wahrnehmbar sind.
Anders wird die Lage beurteilt, wenn die Bewohnerin/-nen in einer Mietwohnung leben und Dienste im Escort-Bereich anbieten. In solchen Fällen werden die beruflichen Tätigkeiten normalerweise nicht in der Mietwohnung durchgeführt. Sobald jedoch Kunden in den Wohnräumen empfangen werden, kann die Nutzung widerrechtlich sein.
Privatdetektive für die Beweisbeschaffung bei Prostitution
In der Regel müssen Mitmieter/Vermieter eine unerlaubte Prostitution in Mietwohnungen nicht dulden. Jedoch ist es erforderlich, das Ausmaß der Beeinträchtigungen darzulegen und zu beweisen.
Hier kommen Privatdetektive ins Spiel. Umfangreiche Beweise können Ihnen durch Privatdetektive geliefert werden. Diese helfen Ihnen, wenn eine Mietwohnung unerlaubt zweckentfremdet wird und können Belästigungen oder Ruhestörungen dokumentieren. In derartige gelagerten Fällen gibt es verschiedene Ansatzpunkte für Privatdetektive.
Wenn es darum geht festzustellen, ob überhaupt Prostitution in einer Mietwohnung stattfindet, treten Detektive als potentielle „Kunden“ in Erscheinung und besuchen die Dame in ihrer Wohnung. Dort werden die sexuellen Dienstleistungen und Preise ausgehandelt, damit konkret bewiesen werden kann, dass die Wohnung zur Prostitution genutzt wird. Dabei reicht es, wenn der Detektiv mit der Prostituierten in Verhandlung tritt, er muss die Dienste nicht aktiv in Anspruch nehmen.
Weiterhin führen Detektive Beobachtungen des Wohnobjektes durch, um die Frequentierung durch Freier zu dokumentieren und die Art der Störung. Ruhestörender Lärm kann beispielsweise aus der gewerblich genutzten Wohnung heraus zu hören sein aber auch im Treppenhaus stattfinden. Weiterhin gibt es bei Mitbewohnern Belästigungen durch Freier im Treppenhaus oder durch nächtliches Fehlklingeln zu beklagen.
Kann ein Mieter durch die Beweisbeschaffung konkret darlegen, dass die Störungen nicht hinnehmbar sind, ist die Möglichkeit einer Mietminderung oder gar fristlosen Kündigung gegeben.
Urteile zum Thema Prostitution in Wohnungen
Die Frage, ob Vermieter oder Mitmieter die Nutzung einer Wohnung zum Zweck der Prostitution erdulden müssen, wird uneinheitlich beschieden. Eine abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung reicht nicht aus. Es muss eine konkrete Belästigung vorliegen, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.09.2012, XII ZR 122/11, entschieden hat. Eine Entscheidung hängt maßgeblich vom jeweiligen Einzelfall ab.
Im Mietrecht gibt es die die Möglichkeit, ein Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. Die Tatbestände eines unzumutbaren Mietverhältnisses sind dann gegeben, wenn einer der Vertragspartner seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt oder den Hausfrieden nachhaltig stört. Hierzu zählt im Einzelfall auch die Ausübung der Prostitution in einer Mietwohnung.
Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt aus dem Jahr 2004 brauchen es Eigentümer von Wohnungen grundsätzlich nicht dulden, dass in einer vermieteten Wohnung der Prostitution nachgegangen wird. Daran hat auch das Prostitutionsgesetz nichts geändert.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 14.03.2005 für den Bereich des Wohnungseigentumsrechts entschieden, dass für die übrigen Eigentümer von Wohnungen in dem gleichen Haus ein nicht hinzunehmender Nachteil vorliegt, wenn in einer vermieteten Eigentumswohnung die Prostitution ausgeübt wird.
Fehlen Ihnen die erforderlichen Nachweise, wonach eine Mietwohnung für die gewerbliche Prostitution genutzt wird oder die genaue Dokumentation der Beeinträchtigung? Rufen Sie sofort an. Unserer Privatdetektive setzen sich für Sie ein. Eine Beratung erhalten Sie jetzt kostenfrei unter
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