Nachweis von Lohnfortzahlungsbetrug
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Eines der häufigsten Delikte von Arbeitnehmern ist der Missbrauch des Krankenscheins zum Selbstzweck. Jemand möchte nicht arbeiten, weil er keine Lust hat oder weil er lieber einer Freitzeitbeschäftigung nachgeht oder eine Schwarzarbeit. Was macht er nun, um nicht arbeiten zu müssen? Er meldet sich krank. Nichts leichter als das. Denn wenn dem Arzt vorgegaukelt wird, es gehe einem nicht gut, schreibt dieser schon aus Selbstschutz einen Krankenschein aus. Dieser dauert oft eine Woche und länger.
Ab dem Zeitpunkt muss der Arbeitnehmern nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Er muss auch keine persönlichen Krankengespräche führen oder sonst etwas. Er ist krank und bekommt seinen Lohn oder sein Gehalt weiter Gehalt, ohne etwas dafür zu tun.
In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer wirklich erkrankt ist, ist das völlig legitim und auch im Sinne des Gesetzgebers. Das zeichnet eine Solidargemeinschaft aus und ist eine gute Einrichtung. Was aber, wenn der Arbeitnehmer gar nicht krank ist? Was wenn er während der Zeit einer anderen Tätigkeit nachgeht? Dann ist das Betrug und ein Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses - wenn Sie als Arbeitgeber diesen Betrug denn auch beweisen können. In den meisten Fällen bedarf es auch keiner vorherigen Abmahnung des Arbeitnehmers.
Vortäuschung einer Arbeitunsfähigkeit ist ein Straftatbestand
Hat ein Arbeitgeber den klaren und begründeten Verdacht, ein Arbeitnehmer habe die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nur arglistig erschlichen, darf sich der Arbeitgeber dagegen wehren. Ein solches Handeln stellt auch eine nach dem Strafrecht zu bewertende Handlung dar. Denn tatsächlich begeht der Arbeitnehmer dann einen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten seines Arbeitgebers. Das ist den meisten Simulanten gar nicht bewusst.
Kann dieser Betrug bewiesen werden, ist der Arbeitgeber in die Lage versetzt worden, eine Kündigung auszusprechen. Diese bedarf in einem solchen Fall in der Regel keiner vorherigen Abmahnung. Der Arbeitnehmer muss in einem solchen Fall zumeist sogar die Kosten des Detektiveinsatzes als Schadensersatz an den Arbeitgeber erstatten.
Das ist immer dann der Fall, wenn der Privatdetektiv vom Arbeitgeber wegen eines konkreten Tatverdachts eingesetzt wurde. Kann dem Arbeitnehmer durch die Observation eine vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung nachgewiesen werden, ist er oft zu der Erstattung der Aufwendungen, die zu seiner Überführung geführt haben, verpflichtet. Das wurde so vom Bundesarbeitsgericht entschieden. (BAG, Urteil v. 28.10.2010 – 8 AZR 547/09).
Nachweis von Krankschreibungsbetrug in ganz Deutschland
Um einem Arbeitnehmer den Krankschreibungsbetrug beweisen zu können, bedarf es meist der Beobachtung durch einen Detektiv, in solchen Fällen auch oft Wirtschaftsdetektiv genannt. Im Zuge der Personenüberwachung werden Belege dafür gesammelt, ob ein genesungs- und gesundungswidriges Verhalten seitens des Arbeitnehmers an den Tag gelegt wird. Dazu zählen Schwarzarbeiten, übermäßige sportliche Betätigungen aber unter Umständen auch intensive Freizeitgestaltung oder Teilnahme an Feierlichkeiten, wenn es nicht mit der Erkrankung in Einklang steht.
Die Observation von kranken Arbeitnehmern kann in ganz Deutschland ausgeführt werden. Im Nachgang zu dem Einsatz der Detektive erhalten Sie einen Bericht über die Aktivitäten. Jeder in dem Fall eingesetzte Privatdetektiv kann auch als Zeuge vor das Arbeitsgericht geladen werden. Dort wird er wahrheitsgemäß aussagen, was er während der Personenüberwachung festgestellt hat.
Von relevanten betrügerischen Handlungen werden bei Bedarf Fotos oder Videos gefertigt, die aber nur dem Gericht vorgelegt werden. Das geschieht dann, wenn der überführte Arbeitnehmer sein perfides Verhalten bestreitet. Das Gericht kann sich dann ein Bild davon machen, wie zum Beispiel Bewegungsabläufe eines "Rückenkranken" waren, während er Zementsäcke geschleppt hat. Das eigentliche Beweismittel ist jedoch die Zeugenaussage des Detektiven, der eine sehr hohe Bedeutung vor Gericht zukommt. Das gilt auch bei Krankenscheinbetrug.
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