Lesezeit: 3 MinutenDie Situation ist nicht neu und kommt immer wieder vor: Jemand scheidet aus einem Betrieb aus und bewirbt sich bei einem anderen Betrieb um eine freie Stelle. Obwohl der erste Eindruck gut war, bekommt der hoffnungsvolle Bewerber diese Stelle nicht.
Dieses Szenario wiederholt sich bei mehreren Bewerbungen immer und immer wieder aufs Neue. Irgendwann fragt sich ein Bewerber natürlich: woran liegt es? Der Verdacht liegt nahe, dass der alte Arbeitgeber den Bewerber bei einem möglichen neuen Arbeitgeber schlecht machen könnte. Das gilt insbesondere dann, wenn man sich im Unfrieden getrennt hat.
Alte Arbeitgeber müssen wohlwollend wahre Auskünfte erteilen
Fragt nun der neue Arbeitgeber beim alten Arbeitgeber nach, wie dieser mit dem Mitarbeiter zufrieden war, so ist es für ihn ein leichtes, ein neues Anstellungsverhältnis sofort im Keim zu ersticken. Er muss nur die richtigen Ausdrücke finden und den ehemaligen Mitarbeiter madig machen. Dann lässt ein potenzieller neuer Arbeitgeber von vorne rein die Finger von dem Bewerber.
Was aber kann ein Arbeitnehmer machen, der von seinem alten Arbeitgeber schlecht gemacht wird? Unabhängig von der juristischen Lage, wonach jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein entsprechendes Zeugnis hat, kann der Arbeitnehmer natürlich überprüfen lassen, ob der alte Arbeitgeber negativ über ihn redet.
Externe Hilfe bei der Prüfung der Aussagen des alten Arbeitgebers
Weil der Bewerber dieses Procedere nicht selber machen kann, ist es notwendig, hier externe Hilfe in Anspruch zu nehmen. Aufgaben dieser Art gehören zum Alltagsgeschäft einer fachkundigen Detektei.
Der bearbeitende Detektiv wird sich mit dem alten Arbeitgeber in Verbindung setzen. Zu diesem Zweck bekommt er vom Auftraggeber eine komplette Bewerbungsmappe.
Anhand der Daten in dieser Bewerbungsmappe wird der Detektiv sich über die Person des Auftraggebers kundig machen. Ziel der Ermittlungsarbeit ist es alsdann festzustellen, ob der alte Arbeitgeber über den Mitarbeiter herzieht oder sich gesetzeskonform verhält. Fakt ist nämlich, dass sein alter Arbeitgeber nicht beliebig und schon gar nicht negativ über einen ehemaligen Mitarbeiter reden kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die von dem alten Chef verbreiteten Dinge nicht der Wahrheit entsprechen.
Der alte Arbeitgeber unterliegt in seinen Auskünften im Übrigen den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Auch nach dem Ende des einstigen Arbeitsverhältnisses ist der alte Arbeitgeber dazu verpflichtet, Angaben und Informationen bezüglich seines ehemaligen Mitarbeiters vertraulich zu behandeln.
Spricht der alte Arbeitgeber mit einem möglichen neuen Arbeitgeber, so hat er bestimmte Grundsätze einzuhalten. Insbesondere muss er nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts eine gewisse Balance wahren. Diese muss zwischen der Pflicht, die Wahrheit zu sagen und der Pflicht, wohlwollend zu urteilen in der Waage stehen. Folglich sollte sich ein alter Arbeitgeber nicht negativ über die Leistungsbereitschaft, den Teamspirit, das Verhalten des Mitarbeiters gegenüber seinen Vorgesetzten oder generell die Führungs-Kompetenzen des ehemaligen Mitarbeiters ein Urteil abgeben, wenn Aussagen im von ihm selber erstellten Arbeitszeugnis anders formuliert sind.
Auch darf der alte Arbeitgeber in der Praxis üblicherweise nicht erklären, dass der frühere Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht juristisch erstritten hat. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes in Hamburg (Aktenzeichen 2Sa 144/839) ist dieses nicht statthaft.
Um nun zu prüfen, ob der ehemalige Arbeitgeber einem potentiellen neuen Arbeitgeber gegenüber schlechte Auskünfte zum beruflichen Werdegang macht, ist der Einsatz einer Privatdetektei im Zweifel das beste Mittel zur Wahrheitsfindung.
Stellt sich heraus, dass der alte Arbeitgeber falsche oder schlechte Angaben macht, kann der Bewerber sich rechtlich dagegen zu Wehr setzen. So ist sichergestellt, dass die Chancen auf ein neues Arbeitsverhältnis gut bleiben. Und ganz nebenbei: Wenn Ihr Ex-Chef bewusst falsche Sachen über Sie sagt, dann könnte das auch den Tatbestand der üblen Nachrede bedeuten.
Lassen Sie sich im Zweifel von einem Privatdetektiv unseres Teams beraten, wie Sie sich wehren können.