Eheähnliches Verhältnis nachweisen
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Wenn eine Ehe in die Brüche geht, ist damit das Band zwischen 2 Menschen noch nicht endgültig zerschnitten. Denn nach einer Trennung kommt es oft zu Ansprüchen eines Partners gegen den anderen. Dabei geht es dann um den Anspruch auf Unterhalt, der in der Zeit der Ehe erworben wurde.
Dabei ist der Unterhalt für ein Kind oder gar mehrere Kinder seltener ein Zankapfel nach der Trennung zwischen den Parteien. Beim Ehegattenunterhalt sieht es schon anders aus. Hier wird oft gelogen und betrogen, um den Anspruch nach der Ehe zu realisieren oder zu erhöhen. Und das oft zu Unrecht, basierende auf Lügen und Betrug, weil die Ex-Frau oft schon in eine eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Mann lebt.
Kann Unterhalt durch neue verfestigte Lebensbeziehung entfallen?
Der Gesetzgeber hat den nachehelichen Unterhalt in den letzten Jahrzehnten immer wieder aufs Neue verändert und angepasst. Die letzte große Korrektur erfolgte 2008.
Da wurde nämlich der Begriff „verfestigte Lebensbeziehung“ als relevanter Aspekt für eine Beendigung der Pflicht auf Unterhaltszahlungen im Gesetz verankert. Speziell geht es hier um § 1579 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch. § 1579 BGB regelt allgemein die Begrenzung oder aber das Versagen von Unterhalt wegen „grober Unbilligkeit.“
Was aber meint der Gesetzgeber mit grober Unbilligkeit? Das ist fraglos ein Begriff, den ein Nichtjurist vermutlich nie in seinem Leben im Sprachgebrauch sonst so nutzen würde. Im Prinzip ist es ein anderes Wort für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, also eine Partnerschaft zwischen 2 Personen, die nicht miteinander verheiratet sind.
Gründe für Unterhaltsverwirkung
Der Gesetzgeber schreibt fest, dass es verschiedene Gründe gibt, warum eine Person nach der Trennung keinen Anspruch mehr auf Unterhalt vom Ex-Ehepartner hat. Das betrifft aber nicht den Unterhalt für ein Kind. Dieser ist losgelöst zu betrachten.
Die einzelnen Gründe, die die Gerichte auflistet, reichen von einer sehr kurzen Ehedauer über die mutwillige Herbeiführung einer Bedürftigkeit bis hin zu schweren vorsätzlichen Vorgehen oder Fehlverhalten. Dazu zählen auch Vergewaltigung in der Ehe, schwere vorsätzliche Körperverletzung, Anzeige des Partners beim Finanzamt oder Geschlechtsverkehr mit Stiefkindern.
Interessant ist für diesen Artikel aber die Nummer 2 des § 1579 BGB. Dort heißt es, dass der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Berechtigte in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Gemeint ist damit eine eheähnliche Gemeinschaft, also eine dauerhafte, feste Partnerschaft ohne Schließung der Ehe.
Was ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft
Wie immer in der Justiz liefert der Gesetzgeber keine klare Definition dazu, was eine verfestigte Lebensgemeinschaft ist. Letztlich ist es also stets vom entscheidenden Richter zu beurteilen, wie er den Status sieht. Das Thema nachehelicher Unterhalt bei eheähnlicher Gemeinschaft ist stets fallbezogen zu betrachten.
Grundsätzlich unterscheiden wir einige unterschiedliche Ausgangssituationen bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Eheähnliches Verhältnis in einem gemeinsamen Haushalt
Der klarste Fall der verfestigten Lebensgemeinschaft: 2 Personen wohnen unter einem Dach in einem gemeinsamen Haushalt und leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Man redet in einem solchen Fall auch von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder verkürzt nichteheliche Gemeinschaft.
Bei dieser Konstellation der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist derjenige, der nach der gescheiterten Ehe nachehelichen Unterhalt bezieht, inzwischen mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin zusammen gezogen. Man lebt also in einem gemeinsamen Haushalt, ist aber nicht verheiratet. Daher der Begriff nichteheliche Gemeinschaft, den wohl nur ein Jurist so erfinden kann.
Die neue Rechtsprechung lässt bei der nichtehelichen Gemeinschaft in den meisten Fällen außer Acht, ob die unterhaltsbeziehende Person vom neuen Lebenspartner finanziert wird oder man die Lebensgemeinschaft gemeinsam finanziert.
Nun gibt es jedoch Unterhaltsempfänger, die behaupten, sie leben nur in einer Wohngemeinschaft. Der Fall ist komplizierter, denn es muss nachgewiesen werden, dass es keine Wohngemeinschaft ist. Klar ist der Sachverhalt, wenn beide Parteien eine gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsames Haus kaufen. Auch ein gemeinsames Kind spricht eine klare Sprache und deutet darauf hin, dass eine eheähnliche Gemeinschaft existent ist.
Liegen diese offensichtlichen Kriterien für eine nichteheliche Gemeinschaft nicht vor, kann ein Detektiv in vielen Fällen nachweisen, dass eben keine Wohngemeinschaft gegeben ist, sondern eine verfestigte Beziehung - also eine eheähnliche Gemeinschaft - gegeben ist. Liegt nämlich eine eheähnliche Beziehung oder Partnerschaft vor, ist die Unterhaltsverwirkung in vielen Fällen gegeben.
Ab wann redet man von einer verfestigten Lebensbeziehung?
Eine klare Auskunft zu der Frage einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach einer Scheidung gibt es nicht. Die Urteile zu dem Thema weichen oft deutlich voneinander ab. War es früher so, dass erst nach einer Zeitspanne von etwa 2 bis 3 Jahren von einer verfestigten Lebenspartnerschaft gesprochen wurde, so hat sich das nach der Gesetzesreform im Jahr 2008 geändert. Tatsächlich gibt es immer häufiger Urteile, wo schon nach einer Zeitspanne von einem Jahr des Zusammenlebens von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen wird.
Ausnahmen gibt es auch hier wieder, besonders dann, wenn die neuen Lebenspartner sich zwischenzeitlich immer wieder einmal getrennt haben. Das kann im Extremfall sogar dazu führen, dass ein Richter trotz einer 3 jährigen Partnerschaft, die eben immer wieder unterbrochen war, nicht von einer verfestigten Beziehung ausgeht. Hier ist dann keine nichteheliche Gemeinschaft gegeben.
Verfestigte Beziehung ohne einen gemeinschaftlichen Haushalt
Nicht zwingend muss für eine verfestigte Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Haushalt unterhalten werden. Tatsächlich wählen viele unterhaltsberechtigte Personen den Weg der getrennten Wohnungen, um weiter nachehelichen Unterhalt zu bekommen. Das gemeinsame Zusammenleben wird so in künstlicher Form durch zwei getrennte Wohnungen vermieden. Auch in einem solchen Fall kann trotzdem eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen.
Rein persönliche Bindungen können genau wie wirtschaftliche dafür ausschlaggebend sein, die Lebensgemeinschaft als eheähnliche Gemeinschaft anzusehen. Dazu zählt eine Geburt eines gemeinsamen Kindes, die Anschaffung eines gemeinsamen Autos, der Kauf einer gemeinsamen Ferienwohnung oder auch die gemeinsame Anlage des Vermögens.
Allerdings bewerten Richter diese Art der Beziehung mit 2 Wohnungen anders als das Zusammenleben in der gemeinsamen Wohnung. Eine verfestigte Lebensbeziehung kann schon dann vorliegen, wenn das Paar regelmäßig mal beim einen, mal beim anderen Partner übernachtet, gemeinsam zu Familienfesten geht, Geburtstage oder Weihnachten und Silvester gemeinsam feiert und bei ähnlichen Aspekten. Allerdings spricht man dann erst nach einer längeren Zeit von einer verfestigten Lebensbeziehung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat beispielsweise entschieden, dass erst nach 5 Jahren derartigen Auftretens in der Öffentlichkeit eine verfestigte Lebensbeziehung gegeben ist, so das Urteil des OLG Karlsruhe mit dem Aktenzeichen 2 UF 21/10. Hier kommt es also auf die Dauer an, in der die Lebenspartner auftreten. Andere Gerichte haben eine kürzere Zeitspanne der neuen Lebensgemeinschaft akzeptiert. Eine klare Regel nach dem BGB gibt es nicht.
Grundsätzlich ist also auch hier eine Einzelfallbetrachtung notwendig, ab wann eine solche Partnerschaft als eheähnliche Lebensgemeinschaft angesehen werden kann. Nicht immer ist ein neuer Freund oder Partner nach geltendem Recht auch gleich ein Lebenspartner.
Unterhaltsverwirkung schon beim Trennungsunterhalt
Die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen ist nicht an das Ende der Ehe gebunden. Vielmehr kann die Verwirkung schon in der Trennungszeit erfolgen. Sie ist also keineswegs nur auf den nachehelichen Unterhalt bezogen.
In der Literatur wird dann gerne auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken verwiesen. Das hatte einer Frau schon in der Trennungsphase den Unterhaltsanspruch abgesprochen, weil sie nach der Trennung gemeinsam mit dem neuen Partner ein Haus gekauft hatte, in dem beide aber angeblich jeweils eine eigene Etage bewohnten. Schon der Kauf der Immobilie und das gemeinsame Wohnen im gleichen Haus führten nach Meinung der Richter in Saarbrücken zur Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt, so das Urteil des OLG Saarbrücken mit dem Aktenzeichen 9 UF 19/09.
Auch interessant als Tipp: Ist in einem Abänderungsverfahren eine verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten rechtskräftig verneint worden, dann steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit nach § 1579 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Das gilt dann, wenn die Entscheidung auf neue Umstände gestützt ist. Als derartige Umstände kommen auch Indizien für das Bild der Erscheinung der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit in Frage und auch deren Dauer, so der BGH.
BGH Urteil vom 5. 10. 2011 - XII ZR 117/09
Grundsätzlich kommt es aber auch stets auf das gesamte Einkommen in der neuen Partnerschaft auf. Die Höhe der gegenseitig möglichen Unterstützung ist also wichtig. Hier gilt es, bestimmte gesetzliche Werte zu berücksichtigen, die zum Beispiel auch durch Kinder seitens des neuen Partners betroffen sein können. Leistungen für den Kindesunterhalt sind rechtlich anzurechnen.
Detektive beweisen eheähnliches Verhältnis und verfestigte Lebensgemeinschaft
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Eheähnliche Gemeinschaft nachweisen.
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