Lesezeit: 7 MinutenAutor: Redaktion in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt T. Henke
Kontrollen am Arbeitsplatz sind manchmal ein zwingend notwendiges Mittel zum Schutz der Interessen des Betriebes. In diesem Ratgeber erhalten Sie Antworten auf die Frage, dürfen Arbeitgeber eine Überwachung am Arbeitsplatz veranlassen?
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern vertrauen könnte. Denn der beste Mitarbeiter hat keinen Wert für ein Unternehmen, wenn der Chef ihm nicht vertrauen kann. In den allermeisten Fällen funktioniert das Vertrauensverhältnis gut.
Doch was tun, wenn es Grund zum Zweifeln gibt? Dann muss Klarheit her.
In dem Fall bietet sich eine Überwachung am Arbeitsplatz an. Diese ist an strengen Auflagen geknüpft.
Eine Kontrolle am Arbeitsplatz durch eine Wirtschaftsdetektei kann Aufschluss über die Ehrlichkeit der Mitarbeiter bringen.
Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten nachweisen
Wenn ein Mitarbeiter gegen seine arbeitsvertraglichen Pflicht verstößt, kann dies eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen. Diese ist jedoch nur dann berechtigt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein vertragswidriges Vergehen nachweisen kann.
Ist das dem Arbeitgeber mit eigenen Mitteln nicht möglich, darf er die Kontrolle am Arbeitsplatz in die Hände eines Experten übergeben. Bewährt hat sich dabei der diskrete Einsatz einer Detektei.
Detektive können eine diskrete Überwachung am Arbeitsplatz vornehmen, um relevante Dinge zu überprüfen.
- Halten sich die Mitarbeiter an ihre Arbeitspflicht oder nicht?
- Kommen die Mitarbeiter pünktlich?
- Halten sie ihre Arbeitszeit und die Pausen ein?
- Oder begehen sie etwa Diebstähle oder anderen Betrug?
Dem Arbeitgeber fällt es für gewöhnlich nicht so leicht, Mitarbeiter zu stellen, die
- Vertragsverstöße,
- Veruntreuungen
- und Diebstähle
begehen. Detektiven stehen Mittel und Wege zur Verfügung, um die Täter ausfindig zu machen und zu überführen.
Ist Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
Eine dauerhafte verdeckte Überwachung am Arbeitsplatz oder der Arbeitsleistung ist generell nicht erlaubt. Diese gilt als unzulässiger erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Gibt es hingegen einen konkreten Verdacht auf eine Straftat oder schwer vertragswidrige Dienstverletzung, gelten Ausnahmen von der Regel.
Die Ausnahmen sind jedoch kein Freibrief für eine uneingeschränkte Überwachung der Arbeitnehmer. Sie sind in engen Grenzen eingebunden.
Dennoch stehen dem Arbeitgeber einige Instrumente zur Verfügung. Hierbei muss er beachten, dass er ein möglichst mildes Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts wählt. Der Einsatz einer Detektei ist nach dem Arbeitsrecht grundsätzlich dann erlaubt, wenn der Arbeitgeber keine andere Option hat, um den Arbeitnehmer zu überführen.
Im Ultima-Ratio-Fall ist sogar eine Videoüberwachung statthaft. Wenn nur eine Aufnahme mit einer verdeckten Kamera das Aufklären einer Straftat ermöglicht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine heimliche Überwachung per Video erlaubt.
Was ist bei der Überwachung nicht gestattet?
- Der Arbeitgeber muss im Auge behalten, dass er das Persönlichkeitsrecht seiner Mitarbeiter nicht verletzten darf. Zwar zählt es zu den Obliegenheiten des Arbeitgebers, Schaden vom Betrieb abzuwenden, doch das gilt nicht um jeden Preis.
Die Überwachung von Arbeitnehmern darf nicht mit verschiedenen Gesetzen kollidieren. Bei der Mitarbeiterüberwachung sind insbesondere einzuhalten:
- Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG und der Datenschutzgrundverordnung DSGVO
- Informationelle Selbstbestimmung der Arbeitnehmer
- Persönlichkeitsrechte
Die Arbeitnehmer haben ein Recht auf ein bestimmtes Maß an Privatsphäre. Zu dieser Privatsphäre zählt z. B. der Umkleidebereich. Darum darf der Arbeitgeber in
- Sozialräumen,
- Umkleiden,
- Wachräumen
- und ähnlichen Bereichen des höchstpersönlichen Lebens
keine Kameras zur Überwachung einsetzen.
Nicht statthaft ist den Arbeitgebern überdies
- die Leistungskontrolle der Arbeitnehmer per Videoüberwachung am Arbeitsplatz.
Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
Bei der Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist zu beurteilen, ob es mildere Mittel zur Aufklärung gibt.
Zwar ist die heimliche Videoüberwachung im Prinzip zwar möglich, in vielen Fällen jedoch nicht zulässig. Das ist dann der Fall, wenn dem Arbeitgeber andere Mittel zum Aufklären des Sachverhalts offen stehen, die einen betroffenen Arbeitnehmer nicht über Gebühr belasten.
Keine dauerhafte Videoüberwachung zur Kontrolle der Arbeitsleistung
Will ein Arbeitgeber durch die Überwachung per versteckten Miniaturkameras herausfinden, wie fleißig oder vielleicht auch faul seine Arbeitnehmer sind, ist das nicht möglich. Diese Art der Überwachung ist nach deutschem Recht in den meisten Fällen nicht machbar. Der Zweck heiligt eben nicht immer die Mittel.
Arbeitgebern stehen dafür andere Wege und Kontrolltätigkeiten zur Verfügung, um dem Arbeitsverhalten von einem Arbeitnehmer auf die Spur zu kommen. Das gilt auch, wenn es um das leidige Thema der Arbeitsverweigerung geht. Illegale Maßnahmen in diesem Zusammenhang wären kein guter Ratgeber.
Sind Taschenkontrollen erlaubt?
Eine Taschenkontrolle ist unter bestimmten Umständen ebenso erlaubt wie die Kontrollen des Spinds des Arbeitnehmers. Theoretisch darf ein Arbeitgeber sogar die Leibesvisitation in begrenztem Maße vornehmen, wenngleich diese einen besonderen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des durchsuchten Arbeitnehmers darstellt.
Darum unterliegen diese Kontrollen der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Die Grundlagen für diese Kontrollen lassen sich auf verschiedene Arten festlegen. Dazu zählen
- Tarifvertrag
- Einzelarbeitsvertrag
- Betriebsvereinbarung
Taschenkontrollen müssen so ausgelegt sein, dass sie jeden Arbeitnehmer betreffen können. Das sind sie beispielsweise dann, wenn sie stichprobenartig nach dem Zufallsprinzip erfolgen oder alternativ jeden gleich treffen.
Der Arbeitgeber muss einen zwingenden sachlichen Grund für derartige Kontrollen haben, wobei eine solche Kontrolle auch branchenüblich sein kann oder zumindest für den Betrieb üblich.
Normalerweise beschränkt sich das Kontrollieren auf die Nachschau in mitgeführten Taschen und höchstens das Abtasten der Oberbekleidung - insbesondere der Taschen. Im Einzelfall kann der Zweck der Überprüfung weiter ausgelegt sein, wobei zu weitergehenden Maßnahmen die Polizei hinzuzuziehen ist.
Kameraüberwachung im Betrieb
Die dauerhafte verdeckte Überwachung per Videokamera ist unzulässig. Aber: Liegt ein handfester Verdacht auf eine Straftat vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die heimliche Videoüberwachung gestattet.
Typische Fälle dafür sind:
- Unterschlagung
- Diebstahl
- Sabotage
- Sachbeschädigung
- Körperverletzung
In öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen ist die Videoüberwachung hingegen immer erlaubt, wobei auf diese Überwachung hinzuweisen ist und diese ausgeschildert ist.
Ist eine Leistungskontrolle erlaubt?
Die Kontrolle der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber ist generell statthaft, unterliegt aber Einschränkungen. Dabei schützen die allgemeinen Persönlichkeitsrechte den Angestellten. Diese Persönlichkeitsrechte sind in Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetz es (GG) fixiert.
Auf Basis dieser Regelung schützt das Gesetz die Angestellten vor einer ausufernden Kontrolle wie einer unbegrenzten Mitarbeiterüberwachung durch die Arbeitgeber am Arbeitsplatz. Dabei gilt überdies, dass das Prinzip der Verhältnismäßigkeit einzuhalten ist. Es muss also alles im Rahmen bleiben.
Darf der Arbeitgeber das Telefon am Arbeitsplatz abhören?
Es ist nicht erlaubt, Telefonate heimlich zu überwachen oder aufzuzeichnen. Allerdings kann es betriebsbedingt erlaubt sein, geschäftliche Gespräche mit Einverständnis vom Anrufer und dem Angerufenen aufzuzeichnen.
Sie kennen das, wenn Sie am Telefon am Anfang des Gespräches die Ansage hören, dass das Gespräch aufgezeichnet wird. Gerade bei Bestellungen, Vertragsabschlüssen oder Bankgeschäften, bei denen personenbezogene Daten eine Rolle spielen, ist das der Fall.
Das Aufzeichnen oder Abhören privater Telefonate ist unzulässig. Es ist jedoch nicht gestattet, dass ein Arbeitnehmer übermäßig privat telefoniert. Findet der Arbeitgeber die übermäßige private Nutzung des Telefons durch den Arbeitgeber mittels stichprobenartiger Kontrollen heraus, drohen arbeitsrechtliche Folgen, zumal privates Telefonieren am Arbeitsplatz seitens der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sogar unter Arbeitszeitbetrug fallen kann.
Darf der Arbeitgeber die Nutzung des Internets überwachen?
Wer am Arbeitsplatz berufliche E-Mails verfasst, muss davon ausgehen, dass der Arbeitgeber diese lesen kann und darf und die Adresse des Empfängers erfasst.
Der Arbeitgeber hat überdies das Recht, eine private Nutzung des Internets zu untersagen. In dem Fall ist es nicht gestattet, im Internet zu privaten Zwecken zu surfen oder eine private E-Mail zu schreiben.
Hintergrund eines solchen Verbots an die Angestellten sind oft Dinge wie:
- Verschwendung von Arbeitszeit durch Surfen im Internet oder dem Schreiben von E-Mails
- Überlastung des Servers durch Downloads aus dem Internet
- Einschleusen von Viren oder Schadprogrammen
Hat der Arbeitgeber die Nutzung des Systems für private E-Mails untersagt, darf er das Einhalten des Verbots per Stichproben kontrollieren. Allerdings darf er diese selbst dann, wenn er welche bei der Überwachung findet, nicht lesen. Gleiches gilt, wenn den Mitarbeitern das Versenden einer privaten E-Mail im Betrieb nicht verboten ist.
Von dem Verbot des Lesens einer E-Mail und der darin befindlichen Daten gibt es aber Ausnahmeregelungen mit einem speziellen Zweck wie z. B.:
- Verdacht auf Verrat von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Daten
- Abwehr von Angriffen durch Viren oder Malware
- Nachweis von strafbaren Handlungen durch die Angestellten
Allerdings dürfen Arbeitgeber nicht kontinuierlich eine Spähsoftware oder einen Keylogger am Computer zur Mitarbeiterüberwachung einsetzen. Wer so dauerhaft heimlich überwacht, macht sich strafbar.
In einem Grundsatzurteil zur Mitarbeiterüberwachung mit dem Aktenzeichen 2 AZR 681/16 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Nutzung einer Ausspäh-Software zur Mitarbeiterüberwachung besonderer Voraussetzungen bedarf. Hier muss ein sehr begründeter Zweck zum Abgreifen der Daten und dieser Form der Überwachung gegeben sein, um das machen zu dürfen.
Diese Regelung zur PC-Überwachung im Arbeitsverhältnis gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Computer im Homeoffice nutzt. Auch hier gelten Persönlichkeitsrechte.
Wann darf ein Arbeitgeber Detektive einsetzen?
Detektive kommen für Kontrollen am Arbeitsplatz dann zum Einsatz, wenn der Verdacht auf Straftaten oder Pflichtverletzungen seitens eines oder mehrerer Mitarbeiter im Raum steht.
Ist der Einsatz der Detektei eine probate Möglichkeit, um die strafbaren Handlungen aufzudecken, darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf diese Art kontrollieren. Das Arbeitsrecht erlaubt diese Maßnahme der Mitarbeiterüberwachung ausdrücklich. Dafür muss der Arbeitgeber
- einen hinreichenden Verdacht haben
- die Verhältnismäßigkeit wahren.
Überwachung der Angestellten ist legal
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Überwachung der Beschäftigten nach dem Arbeitsrecht völlig legal. Der Arbeitgeber darf die bei der Überwachung gewonnen Erkenntnisse juristisch nutzen. Der Datenschutz überwiegt dabei nicht dem Interesse von einem Unternehmen.
Detektive sind in dem Zusammenhang auch beratend tätig und geben Tipps, die zur Überführung der Täter führen können. Überdies stellen sie technische Geräte wie Überwachungstechnik zur Verfügung, die unter bestimmten Umständen zum Einsatz kommen kann.
Kontrollen am Arbeitsplatz durch einen professionellen Privatdetektiv sind zum Beispiel dann notwendig, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter verdächtigt,
- Diebstähle,
- Unterschlagungen
- oder Betrug
zu begehen und dem Unternehmen oder einem anderen Mitarbeiter dadurch Schaden entsteht. Bei einem durch die Kontrolle bestätigtem Verdacht kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung zum Nachteil des Beschäftigten aussprechen.
Detektive befassen sich regelmäßig mit begründeten Fällen der Mitarbeiterkontrolle. Die Arbeit einer Detektei dient dabei in gleicher Weise der Aufklärung wie der Beweisführung.
Die Kontrolle ist an einen Zweck gebunden
Fassen wir die obigen Ausführungen einmal zusammen, stellen wir fest: Eine Kontrollfunktion der Beschäftigten ist zulässig, solange alles im gesetzlich festgelegten Rahmen bleibt.
Der Arbeitgeber hat die Option zu überprüfen, ob seine Angestellten ihren arbeitsrechtlichen Obliegenheiten nachkommen. Er darf zu diesem Zweck sogar Technik verwenden und mit Hilfe von IT-Systemen bestimmte Dinge erfassen. Wichtig ist, dass er jede Aktualisierung der gesetzlichen Gegebenheiten berücksichtigt.
Wo der Einsatz von Technik oder IT nicht mehr statthaft ist, bleibt ihm dank der Hilfe von Detekteien immer noch ein sehr wirksames Kontrollmittel, um alles in seinem Betrieb in geordneten Bahnen zu halten.
Wer alle Auflagen einhält gerät auch nicht in die Schlagzeilen, sondern bewegt sich in einem rechtssicheren Bereich.
Kontakt zur Mitarbeiterüberwachung im Verdachtsfall
Wenn in Ihrem Unternehmen Kontrollen am Arbeitsplatz notwendig sein sollten, rufen Sie jetzt einen Privatdetektiv an. Er berät Sie unverbindlich, welche Dienste wir Ihnen offerieren können.
Ein konkreter Verdacht, dass ein Mitarbeiter eine Straftat begangen hat, sollte bei Ihnen spätestens dann aufkommen, wenn:
- Arbeitsmaterialien aufgrund von vermutetem Diebstahl fehlen
- Arbeitsmittel verschwunden sind,
- Fehlbeträge in der Kasse gehäuft auftreten,
- Falschbuchungen deutlich Überhand nehmen
- Arbeitszeiten von Mitarbeitern offenbar nicht eingehalten werden
- oder geschützte Informationen plötzlich von einem Konkurrenzunternehmen verwendet werden.
In diesen Fällen leisten Detektive einem Arbeitgeber eine wertvolle Hilfe. Der alte Spruch: "Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser", bewahrheitet sich immer wieder.
Wir führen die Überwachung Ihrer Mitarbeiter unter Einhaltung bestehender Grenzen der Gesetze - speziell vom Arbeitsrecht - durch. Der Datenschutz gilt auch für unsere Arbeit und wir halten uns bei allen Überwachungsmaßnahmen von Mitarbeitern daran.
Rufen Sie jetzt an für weitere Informationen zur Überwachung am Arbeitsplatz
Sie haben gelernt, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich überwachen dürfen. Sind Sie ein Arbeitgeber, bei dem es zu Problemen mit Angestellten im Betrieb gekommen ist? Dann dürfen Sie auf unsere Unterstützung bauen.
Gern sind wir Ihr zuverlässiger Ratgeber beim Thema Diebstahl oder Betrug bei der Arbeitszeit. Wir führen für Sie
- Kontrollmaßnahmen,
- Observationen,
- eine verdeckte Überwachung
- und bei Bedarf und rechtlicher Möglichkeit eine Videoüberwachung
durch, wenn andere Überwachungsmaßnahmen seitens des Arbeitgebers nicht möglich sind. Sprechen Sie mit uns und hören sich unsere Meinung zum Thema Überwachung an.
Sie erhalten jetzt im Gespräch mit einem Detektiv alle Informationen zur Überwachung und Kontrolle am Arbeitsplatz, die Sie benötigen. Dabei erfahren Sie, wie wir Ihre Interessen unterstützen, wenn Sie einen Verdacht auf ein Fehlverhalten eines Angestellten haben.
Rufen Sie dazu jetzt gleich an oder schicken eine Nachricht mit Ihrer Telefonnummer und E-Mail Adresse:
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